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Hausrat­versicherung: Versicherungs­schutz verloren durch Katzenklappe?

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Wer eine Katze hat, die wie Nero Corleone durch die Gegend streift, hat häufig auch an irgendeiner Tür eine Katzenklappe. Aber gefährdet man damit unter Umständen seinen Hausrat-Versicherungsschutz im Fall eines Einbruchs?

Eine Hausratversicherung schützt u.a. vor den finanziellen Folgen eines Einbruchdiebstahls. Wenn man allerdings den Einbruch durch „grobe Fahrlässigkeit“ selber mitverschuldet hat, weil man z.B. die Terassentür offen gelassen hat, während man „mal eben“ einkaufen gegangen ist – dann ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem „der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis“ zu kürzen. Wer die Einbrecher geradezu einlädt, bekommt unter Umständen gar nichts ersetzt. Und wer eine Katzenklappe so anbringt, dass Einbrecher dadurch einen Fenster- oder Türgriff öffnen und so einsteigen können, der handelt grob fahrlässig und kann von seiner Hausratversicherung keinen Ersatz verlangen.

Also: Wenn Ihr eine Katzenklappe anbringt, dann bitte so, dass man dadurch (auch mit Hilfsmitteln) nicht an einen Fenster- oder Türgriff kommen kann – es sei denn, Fenster oder Tür ist ordnungsgemäß abgeschlossen. Und egal, wie dick Euer Kater ist: Ein Mensch sollte nicht durch die Katzenklappe passen… 😉

Wenn Ihr nicht ständig nervös darüber nachdenken wollt, ob die Tür wirklich abgeschlossen oder der Wasserkocher wirklich aus ist, dann habe ich noch einen Tipp für Euch: Schließt einen Hausrat-Tarif ab, in dem auch grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist! So ein Komfort-Tarif kostet nicht viel mehr, entscheidet aber unter Umständen über „alles oder nichts“.  


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